§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
1.
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
2.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 NachwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 13.09.2013 – 3 A 202/11Zitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 19.01.2011 – 5 K 897/09
- VG Saarland Saarlouis, 19.01.2011 – 5 K 127/10
- VG Saarland Saarlouis, 19.01.2011 – 5 K 2128/09
- BVerwG, 15.10.2014 – 9 B 1/14Landesrechtliche Gebühr für die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine zulässigZitiert von 2
- BVerwG, 15.10.2014 – 9 B 2.14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.